Förderverein Härtenschule Mähringen e.V.

Satzung

Satzung des Fördervereins der Härtenschule Mähringen e.V., beschlossen durch den einstimmigen Beschluss der Jahreshauptversammlung am 27.02.2018.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Härtenschule Mähringen“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kusterdingen/Mähringen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung an der Härtenschule Mähringen.

(2) Zur Erreichung der genannten Zwecke fördert der Verein insbesondere

  • Unterstützung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen an der oder durch die Schule zur Förderung des Zusammenhalts der Schüler, Lehrer und Eltern mittels organisatorischer Maßnahmen oder Zuschüsse;
  • Unterstützung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Ausflügen, Exkursionen, etc. durch Zuschüsse;
  • Zuschüsse zur Beschaffung von Unterrichtsgegenständen und besonderem Lehrmaterial soweit hierfür der Schule nicht ausreichende Mittel zur Verfügung stehen;
  • Gewährung von Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • Ausrichtung eigener schulischer Veranstaltungen;
  • Informationsveranstaltungen.

(3) Der Verein bezweckt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülerinnen und Schülern, Freundinnen und Freunden der Schule zu erhalten und zu fördern, die Schülerinnen und Schüler in sozialer Hinsicht zu betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben sowie in ihrer kulturellen Arbeit zu unterstützen; insbesondere

  • auf den individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ohne Überforderung aufzubauen, auf ihre Interessen einzugehen, und durch eine anregende Lernumgebung die Entfaltung der kindlichen Möglichkeiten und die Erweiterung der Wahrnehmungsfähigkeit und Interessen der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen;
  • die Schülerinnen und Schüler zur Übernahme von Verantwortung und zu einem angemessenen und sicheren sozialen Verhalten anzuregen.

(4) Der Verein fördert die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule.

(5) Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit den Gremien der Schule sowie anderen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammen.

 

§3 Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach §52ff.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Für satzungsmäßige Tätigkeiten im Dienst des Vereins kann eine angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Über die Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszwecken dienen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachweisen, die durch ihre Unterschrift auch für die Zahlung eventueller Mitgliedsbeiträge haften. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a. Tod,
b. freiwilligen Austritt,
c. Streichung aus der Mitgliederliste,
d. Ausschluss,
e. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.

 

§5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt von seinen volljährigen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.

(2) Der Jahresmindestbeitrag wird mit Bankeinzug zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben. Mitglieder die kein Girokonto unterhalten, erhalten eine Einzahlungsquittung bzw. es erfolgt ein Bareinzug.

(3) Beiträge und sonstige Einnahmen sollen in erster Linie für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (siehe §2).

 

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 2 Personen, dem ersten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstände vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro die Zustimmung des erweiterten Vorstands eingeholt werden muss.

(2) Der erweiterte Vorstand (soweit die Positionen besetzt sind) besteht aus:

  • dem vertretungsberechtigten Vorstand,
  • dem Schriftführer,
  • mindestens 3 Beisitzern.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf der zwei Geschäftsjahre bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte;
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern; 
  • Auswahl und Aufsicht, der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte).

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Zu den Vorstandssitzungen werden der Schulleiter und der Elternbeiratsvorsitzende eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur eine beratende Stimme.


§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr und zwar im ersten Quartal vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der Vereinsmitglieder oder drei Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten. Die Einladung zur allen Versammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Entgegennahme des Kassenberichts,
  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Festlegung einer Beitragsordnung,
  • Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(5) Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

§9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kusterdingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung an der Härtenschule Mähringen zu verwenden hat.